Bewertungs-Email nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden

Lange Zeit konnten Online-Händler ruhigen Gewissens eine Bewertungs-Email für die gekauften Produkte senden. Das ist nun Geschichte. Der BGH hat im seinem Urteil vom 10.07.2018, Az. VI ZR 225/17 festgestellt hat, dass es sich bei einer Kundenzufriedenheitsbefragung um Werbung handelt. Diese Werbung nach § 7 UWG darf nur mit Zustimmung des Kunden versendet werden.

Der Artikel § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt, wann eine Werbung eine unzumutbare Belästigung darstellt. So ist Werbung nur dann gestattet, wenn der Kunde vorher zugestimmt hat. Um dem Zeitalter der Digitalisierung gerecht zu werden, macht das Gesetz jedoch Ausnahmen zur Werbung via E-Mail.

Von einer Belästigung via E-Mail ist demnach nicht auszugehen, wenn

  • der Verkäufer die Daten des Kunden im Wege einer Bestellung erhalten hat (Bestandskunde),
  • der Händler die Kundendaten zur Direktwerbung für ähnliche Produkte (im Sinne von „entspricht dem gleichen typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden“ oder „Zubehör“) verwendet,
  • kein Widerspruch des Kunden erfolgt ist und
  • der Kunde bei der Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann.

Weitere Informationen stellt der Händlerbund zur Verfügung.