Werbung mit Bewertungen aus Gewinnspielen unzulässig (Recht)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seiner Entscheidung vom 16. Mai 2019 (Az.: 6 U 14/19) festgestellt, dass die Werbung mit Bewertungen, die ein Unternehmen durch die Veranstaltung eines Gewinnspiels generiert hat, unzulässig sind. Begründung: Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspricht, muss in seinem Urteil über diese Empfehlung frei und unabhängig sein. Auch wenn bei Bewertungen, die im Rahmen eines Gewinnspiels generiert werden, keine Bezahlung im eigentlichen Sinne vorliegt, sind die abgegebenen Bewertungen gleichwohl nicht als objektiv anzusehen, weil die Bewerter letztlich durch die Möglichkeit, an dem Gewinnspiel teilzunehmen, belohnt wurden. Der durchschnittliche Verbraucher geht allerdings bei der Betrachtung dieser Bewertungen davon aus, dass nur zufriedene Kunden eine positive und zugleich unabhängige Bewertung abgeben. Darüber hinaus lässt die Anzahl von positiven Bewertungen einen Rückschluss darauf zu, wie bekannt ein Unternehmen im Markt ist. Beide Erwartungen werden allerdings enttäuscht, wenn den Bewertungen gerade ein solcher Zusammenhang fehlt, eben weil diese nur abgegeben wurden, um von dem bewerteten Unternehmen eine entsprechende Belohnung zu erhalten.

Werden also positive Bewertungen durch ein Gewinnspiel generiert und wird im Anschluss mit diesen Bewertungen geworben, stellt diese Werbung eine unzulässige geschäftliche Handlung dar, die von Mitbewerbern oder der Wettbewerbszentrale wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann.

mehr zum Thema von Sebastian Laoutoumai auf t3n